Leider ist diese Job-Anzeige nicht mehr aktiv

Mitarbeiter / Mitarbeiterin Kanzlei mit Hauptsprache Französisch in St. Gallen

Jobbeschreibung

Das Bundesverwaltungsgericht BVGer sucht:
Mitarbeiter / Mitarbeiterin Kanzlei mit Hauptsprache Französisch
80%-100% / St. Gallen
Sie sorgen mit Ihrem hohen Qualitätsbewusstsein und Ihrer sorgfältigen Arbeitsweise für eine einwandfreie Administration in der Kanzlei der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichtes.
Ihre Aufgaben
  • Beschwerdeverfahren inkl. Fristenkontrolle administrativ führen
  • Verfügungen und andere Schriftstücke nach Vorlage oder nach Weisung erstellen und ausfertigen
  • Allgemeine Sachbearbeitungs- und Sekretariatsaufgaben erledigen
  • Richter/innen und Gerichtsschreibende bei vielfältigen administrativen Arbeiten unterstützen
 
Ihr Profil
  • Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und einige Jahre Berufserfahrung, idealerweise in Advokatur, Gericht oder Verwaltung
  • Eigenverantwortliche, präzise und zuverlässige Arbeitsweise
  • Vernetztes Denken und schnelle Auffassungsgabe
  • Hohe Dienstleistungsorientierung, Belastbarkeit und ausgeprägte Teamfähigkeit
  • Haupt- und Arbeitssprache Französisch; gute Deutschkenntnisse
Über uns
Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in St. Gallen behandelt Beschwerden, die gegen Verfügungen von Bundesbehörden erhoben werden. Die Mehrheit seiner Urteile wird abschliessend entschieden, und von den beim Bundesgericht anfechtbaren wird nur eine Minderheit weitergezogen. Die hohe Akzeptanz seiner Urteile ist vor allem auf die hohe Qualität und angemessene Behandlungsdauer zurückzuführen. Hierfür bietet es seinen Mitarbeitenden modernste Arbeitsplätze, flexible Zeitmodelle und ein dreisprachiges Arbeitsumfeld an.
Die Bundesverwaltung achtet die unterschiedlichen Bedürfnisse und Lebenserfahrungen ihrer Mitarbeitenden und fördert deren Vielfalt. Gleichbehandlung geniesst höchste Priorität.

Veröffentlicht am

19-08-2024

Extra Informationen

Status
Inaktiv
Standort
St. Gallen
Führerschein erforderlich?
Nein
Auto erforderlich?
Nein
Motivationsschreiben erforderlich?
Nein